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Landesbauordnung

Baden-Württemberg

Gesetz für das schnellere Bauen



 

Gesetze nachlesen

 

Auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg findet man die Pressemitteilung über das "Gesetz für das schnellere Bauen". Die meisten Änderungen der Landesbauordnung (LBO) treten zum 28. Juni 2025 in Kraft. Eine Ausnahme bildet die Änderung von § 74 Absatz 1 LBO. Bei örtlichen Bauvorschriften wird den Gemeinden eine Umsetzungsfrist von sechs Monaten (bis 28. September 2025) eingeräumt.

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Eine - besser lesbare - Neufassung der Landesbauordnung gibt es noch nicht. Hier nun ein paar Ausschnitte aus dem Gesetz. Die Änderungen sind rot markiert.

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Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern.

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Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

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Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.


Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend

lange verhindert wird.

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​Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss mindestens 2,3 m betragen. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen. Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.


Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist zuzulassen bei der Teilung von Wohnungen sowie bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder Kenntnisgabe für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegen und die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Die Baurechtsbehörde kann zulassen, dass notwendige Stellplätze oder Garagen erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden. Sie hat die Herstellung auszusetzen, solange und soweit nachweislich ein Bedarf an Stellplätzen oder Garagen nicht besteht und die für die Herstellung erforderlichen Flächen für diesen Zweck durch Baulast gesichert sind. ​

 

Sonderbauten sind u.a. "Fliegende Bauten" sowie Camping- und Wochenendplätze.

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Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei. Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder durch die neue Nutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird.


Abweichungen von technischen Bauvorschriften sind zuzulassen, wenn auf andere Weise dem Zweck dieser Vorschriften nachweislich entsprochen wird. Ferner sind Abweichungen von den Vorschriften in den § 4 bis 37 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zuzulassen 

- zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt.


- zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energieeinsparung.

 

- zur praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen im Wohnungsbau, wenn die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

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Ausnahmen, die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen sind, können zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen.


Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften in den § 4 bis 37 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen werden
1. bei Gemeinschaftsunterkünften, die der vorübergehenden Unterbringung oder dem vorübergehenden Wohnen dienen,
2. bei baulichen Anlagen, die nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind und die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden (Behelfsbauten),
3. bei kleinen, Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten, wie Geschirrhütten,
4. bei freistehenden anderen Gebäuden, die allenfalls für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt bestimmt sind, wie Gartenhäuser, Wochenendhäuser oder Schutzhütten.
(5) Von den Vorschriften in den § 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes kann Befreiung erteilt werden, wenn
1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder
2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden. 

(6) Ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, so ist diese schriftlich besonders zu beantragen. § 54 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

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Typengenehmigung, Typenprüfung 

(1) Für bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die höhere Baurechtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die höhere Baurechtsbehörde kann die Prüfung
der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile
(bautechnische Prüfung) ganz oder teilweise einem
Prüfamt für Baustatik übertragen.
(3) Auf Antrag bei einem Prüfamt für Baustatik kann
dieses durch Bescheid feststellen, dass die Nachweise im Umfang der bautechnischen Prüfung nach
Absatz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Typenprüfung). Die Typenprüfung darf
nur widerruflich erteilt oder verlängert werden; die
Absätze 4 bis 6 gelten insoweit entsprechend.
(4) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 62 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.
(6) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Baurechtsbehörde
nicht mehr zu prüfen.

 

Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungs-
anlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe


(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend den §§ 55 (Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.) und 56 (Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen), des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar
2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsorgen.
(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
(3) Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine
dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs-
und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen
dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Geschlossene Abwassergruben dürfen nur mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
(4) Abgänge aus Toiletten ohne Wasserspülung sind
in eigene, geschlossene Gruben einzuleiten. In diese
Gruben darf kein Abwasser eingeleitet werden.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 17 / 8022
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(5) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfall- und Reststoffe sind auf dem Grundstück geeignete Plätze für bewegliche Behälter vorzusehen oder geeignete Einrichtungen herzustellen. Ortsfeste Behälter müssen dicht und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Sie sind außerhalb der Gebäude aufzustellen. Die Anlagen sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile
oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen. Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
1. Trennwände und Decken als raumabschließende
Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände aufweisen,
2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen haben,
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
4. eine ständig wirksame Lüftung haben.“

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Verfahrensfreie Vorhaben
 

1. Gebäude und Gebäudeteile
a)
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt; ausgenommen hiervon sind Gebäude zum Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb
dienen,

b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich,
c) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m,
d) Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
e) Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten
und auf Wochenendplätzen,
f) Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
g) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
i) Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
j) Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche
und bis 5 m Höhe, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und bis 3 m Höhe,
k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt,
l)
Terrassen und Terrassenüberdachungen im
Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
außer
Dachterrassen und ihre Überdachungen
,,
m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;


2. tragende und nichttragende Bauteile
a) Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
b) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen,
c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von
Gebäuden,
d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
e) sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen;


3. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
a) Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
b) Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,
c)
Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung und, soweit diese auf oder an baulichen Anlagen errichtet werden,die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlagen,
d) Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;

e) Brennstoffzellen,
f) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,
g) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind, sowie die zugehörigen Gasspeicher mit einer Speichermenge von nicht mehr als 20 kg
;

 

4. Anlagen der Ver- und Entsorgung
a)
Leitungen aller Art sowie Ladestationen für Elektromobilität einschließlich technischer Nebenanlagen und die damit verbundene Änderung der Nutzung baulicher Anlagen,
b) Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
c) Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
d) bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe,
ausgenommen Gebäude,
e) bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden oder der unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 96 Abs. 1b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg unterliegen oder die Abfallentsorgungsanlagen sind, ausgenommen Gebäude,
f) Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen;
5. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen
a) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, Seilbahnen, Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege,
b) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m,
c) Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis
20 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage,
d) Signalhochbauten der Landesvermessung,
e) Blitzschutzanlagen;


6. Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos
a) Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
b) Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe und Schnitzelgruben,
c) Behälter für wassergefährdende Stoffe mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³,
d) sonstige drucklose Behälter mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu bis 50 m³ und 3 m Höhe,
e) Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt, im Außenbereich nur, wenn sie einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,
f) landwirtschaftliche Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen;


7. Einfriedungen, Stützmauern
a) Einfriedungen im Innenbereich,
b) offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
c) Stützmauern bis 2 m Höhe;


8. bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung
a)
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping- und Wochenendplätzen,
b) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
c) Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,
d) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Ballspiel- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
e) Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,
f) luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im Innenbereich;


9. Werbeanlagen, Automaten
a) Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche,
b) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu 10 m
Höhe über der Geländeoberfläche,
c) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
d) Automaten;


10. Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen
a) Gerüste,
b) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
c) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
d) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,
e) Toilettenwagen,
f) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;


11. sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
a) private Verkehrsanlagen, einschließlich Überbrückungen und Untertunnelungen mit nicht mehr als 5 m lichte Weite oder Durchmesser,
b) Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,
c) Fahrradabstellanlagen,
d) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
e) selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als
500 m² Fläche haben,
f) Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,
g) Brunnenanlagen,
h) Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche,
i) unbefestigte Lager- und Abstellplätze bis 500 m² Nutzfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen;


12. nicht aufgeführte Anlagen
a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen,
b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten
Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

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Neuer Baugebietstyp seit 2021: Dörfliches Wohngebiet

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Die neue Baugebietskategorie „dörfliches Wohngebiet“ wurde zur Erleichterung des Ziels der Mobilisierung von Bauland eingeführt. Mit ihr soll das Zusammenleben auf dem Land erleichtert werden können, indem in solchen Gebieten neben dem Wohnen auch die Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben ermöglicht werden soll. Dabei muss die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein.

 

Das „dörfliche Wohngebiet“ ordnet sich zwischen dem „Dorfgebiet“ (MD) und dem „Mischgebiet“ (MI) ein. In dörflichen Wohngebieten sind folgende Vorhaben zulässig:

 

  1. Wohngebäude,

  2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

  3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,

  4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,

  5. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,

  6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

  7. sonstige Gewerbebetriebe,

  8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 

Zudem können ausnahmsweise folgende Vorhaben zugelassen werden:

 

  1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

  2. Gartenbaubetriebe,

  3. Tankstellen.

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Für das Maß der baulichen Nutzung gelten für das dörfliche Wohngebiet die gleichen Orientierungswerte wie für das Dorfgebiet und das Mischgebiet. Für die Grundflächenzahl (GRZ) 0,6 und für die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,2.

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Zusätzlich enthält die TA Lärm Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden. Auch wenn die TA Lärm das neue Baugebiet noch nicht aufführt, kann davon ausgegangen werden, dass es in die Kategorie „d) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten“ fällt, wonach tagsüber 63 dB (A) und nachts 45 dB (A) als zulässig angesehen werden, wobei die Immissionsrichtwerte durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber um nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschritten werden dürfen.

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